Naturpark ohne Schießlärm

Bürgerinitiative gegen Schießlärm und Umweltverschmutzung

 Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Mit dem Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes hat die Gemeinde Warder den Willen bekundet, standortsteuernd einen Flächennutzungsplan für Schießanlagen aufzustellen. Über 100 betroffene Bürger haben bereits gegen diesen Beschluss Widerspruch eingelegt. Die Entscheidung ob und wann es zur Aufstellung eines F-Planes kommt ist noch nicht gefallen.

Amtliche Bekanntmachung vom 12.08.2005

Unsere Meinung:
Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass die Gemeinde Warder prüfen lässt, auf welcher Fläche der Bau einer Freiluftschießanlage ohne Beeinträchtigung der Bürger möglich ist.
Hilfreich wäre hierbei ein Blick in die vom Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen herausgegebenen „Arbeitshilfe für Behörden, Betreiber und Ingenieurbüros“, f
ür den umweltverträgliche Betrieb von Wurfscheibenschießanlagen. (In Schleswig - Holstein fehlen leider entsprechende Arbeitshilfen)

Zitat:
„Als wichtiger Aspekt des Umweltschutzes bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Wurfscheibenschießanlagen ist der Lärmschutz zu beachten. Da der mittlere Schallleistungspegel beim Flintenschießen etwa 140 dB(A) beträgt, können Wurfscheibenschießanlagen noch in Entfernungen von bis zu 3 km Probleme mit der Wohnnachbarschaft verursachen. Geringere Abstände sind i.A. nur bei abschirmendem Geländeverlauf zwischen Emissionsort und Immissionsort möglich, was durch das Lärmgutachten zu verifizieren ist.
Beurteilungsgrundlage ist seit 1. November 1998 die TA Lärm [3]. Bei der Ermittlung von Schießgeräuschimmissionen gilt ihre Nr. A.1.6 in Verbindung mit der VDI 3745 – 1 vom Mai 1993.
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist ein qualifiziertes schalltechnisches Gutachten anzufertigen, in dem die schalltechnische Verträglichkeit geprüft wird. Bei der Ermittlung der Schießgeräuschimmissionen sind Probeschießen mit Schallpegelmessungen unter Mitwindbedingungen gemäß VDI 3745 – 1 erforderlich.“

Nimmt die Gemeinde diese Arbeitshilfe zum Maßstab, ist es u. E. nicht möglich, einen geeigneten Standort im Dreieck Warder - Blocksdorf - Groß Vollstedt auszuweisen. Wir können keinen abschirmenden Geländeverlauf erkennen, der eine geringere Entfernung zwischen Emissionsort und Immissionsort unproblematisch erscheinen lässt, es sei denn, es werden großzügige künstliche Schallschutzmaßnahmen errichtet.
In dem Genehmigungsantrag für das geplante Schießsportzentrum, das der Investor gerichtlich durchsetzen will, ist kein ausreichender Lärmschutz vorgesehen. Der geplante 5 m hohe Wall ist weder als Schallschutz noch als Kugelfang geeignet.
Leider sehen die Genehmigungsbehörden das anders und wollen sich mit „Lärm-und Bodenschutz Light“ zufrieden geben.

Standort für das geplante Schießsportzentrum mit Entfernungszonen

LVermA S-H

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