Sachverhalte

Bürgerinitiative gegen Schießlärm und Umweltverschmutzung

Illegale Abfallentsorgung!
Behörden sehen keinen Handlungsbedarf!

Die vom Kreis Rendsburg-Eckernförde in Auftrag gegebene Detailuntersuchung auf dem Schießstand Warder ergab auf mehreren hundert Quadratmetern eine hohe PAK- Bodenbelastung im Bereich Zufahrt und Parkplatz. 

Das rechtswidrige Aufbringen von PAK-haltigen Wurfscheiben als Straßenbefestigung ist bereits visuell erkennbar.

PAK-haltige Wurfscheibenreste (insbesondere der alten Generation) sind mit dem krebserregenden Giftstoff Benzopyren stark belastetet.

Der Sachverständige schlägt einen Bodenaustausch bis 15 cm Tiefe vor, um Verwehungen der gesundheitsgefährdenden Substanzen zu verhindern. Wohngebiete liegen nur rund 400 m, alleinstehende Wohnhäuser rund 150 m und landwirtschaftliche Nutzflächen für den Anbau von Feldfrüchten nur wenige Meter entfernt.

Unsere Strafanzeige wegen illegaler Beseitigung von Sondermüll auf dem Schießstand in Warder blieb erfolglos und die Ermittlungen wurden wegen Verjährung eingestellt. Eine Beschwerde beim Generalstaatsanwalt blieb ebenfalls erfolglos. Es wurde lediglich auf die Verantwortung der Aufsichtsbehörden verwiesen.
Die zum angegeben Tatzeitpunkt verantwortliche Betreiberfirma ist inzwischen insolvent und kann nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden.
Die neue Betreiberfirma (gleiche Besitzer) fühlt sich nicht zuständig und die Aufsichtsbehörden sehen keinen Handlungsbedarf.

Die Straftat verjährt nach fünf Jahren, die gesundheitlichen Gefahren verjähren nicht und müssen beseitigt werden!!! 

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Illegale immissionsschutzrechtliche Betriebsgenehmigung!
LLUR sieht keinen Handlungsbedarf!

Bei unseren Recherchen konnten wir feststellen, dass die bereits bestehende Schießanlage in Warder in ihrem gegenwärtigen Nutzungsumfang nicht legalisiert ist. Ursprünglich war die Schießanlage Anfang der 70er Jahre durch die seinerzeit noch zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde als Wurftauben- schießstand genehmigt.

Am 6.12.2002 wurde durch das Staatliche Umweltamt (heute LLUR) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Wurfscheibenschießanlage erteilt, welche eine Reihe von Lärm- und Nachbarschutz dienenden Maßgaben enthielt, die nicht umgesetzt wurden.

  • Es fehlt eine geplante schallabsorbierenden Lärmschutzwand
     
  • Der Lärmschutzwall weicht 36 m von dem genehmigten Standort ab und erzielt somit nicht die berechnete Lärmminderung.
    Die daraus ermittelte zulässige Schusszahl ist Fehlerhaft.
     
  • Die Schießrichtung eines Schießstandes wurde nicht gedreht. Diese Maßnahme sollte dasFeuchtbiotop vor weiteren Schadstoffeintrag zu schützen und für die Wohngebiete dieVerlärmung mindern.
     
  • Ein Gebäude, das als Schallschutz in Richtung Warder ausgewiesen ist, wurde nicht gebaut.
     
  • Die schalltechnische Überprüfung der berechneten Schallimmissionen wurde nach unseren Kenntnissen nicht durchgeführt.
    (Bestandteil der Genehmigung)

Nach § 18 BImSchG und Punkt 4 der Genehmigung erlischt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren nach Unanfechtbarkeit die Inbetriebnahme der geänderten Anlage erfolgt ist.
Eine Umsetzung von wesentlichen Auflagen ist bisher nicht erfolgt.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist demnach erloschen und der Betrieb der Schießanlage ist in ihrem derzeitigen Nutzungsumfang nicht legalisiert.
Am 22.04.2009 haben wir das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) durch unseren Anwalt auf die illegale Betriebsgenehmigung für die Schießanlage hingewiesen und ordnungsbehördliches Einschreiten gefordert.

Die Gemeinde Warder hat mit analoger Begründung die Schließung der Schießanlage beantragt.
Das Amt Nortorfer Land und die Kreisverwaltung Rendsburg Eckenförde unterstützen diesen Antrag!

Eine Expertise von einem anerkannten Verwaltungsrechtler unterstützt ebenfalls diese These.
Nur das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für sieht keinen Handlungsbedarf.

Unrechtlich ist auch die zulässige Schusszahl, die im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 3600 auf 8100 Schuss/Tag heraufgesetzt wurde. Grundlage für angehobene Schusszahl war die unter anderen Kriterien errechnete Schallpegelprognose, die entgegen der Genehmigungsauflage nicht überprüft wurde.
Unsere Forderung nach Überprüfung der zulässigen Schusszahl wurde vom Landesamt (LLUR) abgelehnt.

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“Problemwall” gefährdet Grundwasser. Aufbau und Lage ohne Genehmigung!

keinen Handlungsbedarf sehen die Behörden beim „Problemwall“, der baurechtlich im Aufbau und Lage nicht legalisiert ist.

  • Der Wall entspricht nicht dem genehmigten Standort und weicht ca. 36 m von der genehmigten Stelle ab und wurde außerhalb des „Sondergebiet Schießstand“ errichtet.
    Für den Schießstand besteht ein F-Plan, in dem die Grenzen der Schießanlage vorgegeben sind. Eine Privilegierung hat das Oberverwaltungsgericht für diesen Schießstand abgelehnt und damit das Bauen außerhalb dieser Grenzen versagt.
    Der Boden vor dem Wall wurde zu tief abgetragen, so dass aufgrund der nunmehr fehlenden Deckschicht aus Oberboden, begünstigt durch den anstehenden Kies, für Schadstoffeinträge grundwassernahe Horizonte leicht erreichbar wurden.
     
  • Der Wall wurde mit kontaminiertem Material erstellt, was unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
    Strenge Vorschriften schreiben dann aber eine Isolierung nach unten vor, um das Eindringen der Giftstoffe in den grundwassernahen Bereich zu verhindern. Bei diesem „Problemwall“ wurden jedoch lediglich kontaminierter Böden zusammengeschoben, ohne Schutzmaßnahmen für Boden und Grundwasser zu berücksichtigen.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt:

In 2003 wurde Boden mit seinen Schrot- und Wurfscheibenresten von den beiden nördlichen Skeet-lTrapständen zu einem ca. 5 m hohen Wall aufgeschoben, der nicht den Vorgaben des Kreises hinsichtlich Aufbau und Lage entspricht und dem teilweisen Rückhalt von Schroten dient.
Der Wall ist durch Aufschieben des belasteten Bodens entstanden und birgt in seiner bis 5 m hohen Bodensäule Schrote und Wurfscheiben auf kleiner Fläche. Außerdem liegen wahrscheinlich zusätzlich die Bleischrote des Hauptauftreffbereichs Trap/Skeet unter dem Wall

Sind die Verhältnisse auf der Sickerstrecke unter dem Wall ähnlich wie in SI (pH mit der Tiefe zunehmend), so ist mit einem kleinflächigen Durchbruch von Sb zu rechnen oder er ist bereits eingetreten.
Weitergehende Untersuchungen hat der Sachverständige empfohlen.

Wir fordern die Einhaltung der Gesetze und den Wallumbau in vorgeschriebener Bauart und in der genehmigten Lage.
Warum bei Schießständen andere Regeln gelten als bei anderen Bauverfehlungen entzieht sich unserem Verständnis.

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Das Gefährdungspotential steigt!

Auf dem Schießstand in Warder deuten sich gravierende Veränderungen an.
Wie uns die Baubehörde in Rendsburg bestätigte, wurde ein Bauvorbescheid zur Änderung, zum Umbau und zum Neubau der Wurfscheibenschießanlage auf dem Gelände des Schießstandes Warder erteilt.
Auflagen zur Sanierung, z.B. Rückbau des illegal gebauten Walles oder die Beseitigung der bisher verschossenen Munition, wurden im Vorbescheid nicht erwähnt. Wir befürchten, dass mit einer neuen Genehmigung auch die Bau- und Umweltsünden der Vergangenheit legalisiert werden.

Sollte diese Bauvoranfrage realisiert werden, würde mit großkalibrigen Schrotgewehren, deren Munition bis zu ca. 40 m Entfernung absolut tödlich ist, in Richtung der 65 m entfernten öffentlichen Straße geschossen. Lediglich ein dünnes Schrotfangnetz würde die Verkehrsteilnehmer und Straßenpassanten unzulänglich schützen.

Die nachstehende Skizze zeigt die Abschusspunkte 1 + 2 beim Skeet (von insgesamt 7 Abschusspunkten). Die Schussrichtung weist direkt in Richtung Stiegweg. Fangnetze, die üblicherweise nur für sinkende Schrotkörner eingesetzt werden, sollen als Schutz für die Passanten ausreichen.

Skizze-Voranfrage-2

Beim Skeetschießen werden 30 % der Schüsse in Richtung Straße abgefeuert. Bei jedem Schuss mit einem Anschlagwinkel über 15 ° wird über den Köpfen von Passanten hinweg geschossen. Schüsse mit geringeren Anschlagwinkel gehen ins Netz und man kann nur hoffen, dass die Netze halten.

Anwohner und Gäste, die diesen Weg nutzen, sind im höchsten Maße gefährdet!

Zusätzlich gibt's was auf die Ohren!

Bei einem Gewehrschuss geht man von einem Schallpegel in einem Meter Entfernung von 140 dB aus.

Schallausbreitung: minus 6 dB bei einer Entfernungsverdoppelung.

Abstand m

dB

Abstand m

dB

Abstand m

dB

Abstand m

dB

1 m

140 dB

4 m

128 dB

16 m

116 dB

64 m

104 dB

2 m

134 dB

8 m

122 DB

32 m

110 dB

 

 

Das bedeutet einen Schallpegel von 104 dB auf dem Stiegweg.

Für Nutzer dieser öffentlichen Straße besteht, bei Realisierung der Baupläne, neben der tatsächlichen oder gefühlten Gefahr durch Schuss- verletzungen, zusätzlich eine Gefahr für das Hörsystem.

Die Schützen selbst tragen Gehörschutz. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet ab 90 dB einen Gehörschutz zu tragen, Passanten wären dann ungeschützt.

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